Als Straßenverkehrslärm wird der Lärm von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen bezeichnet. Beim Neubau oder einer wesentlichen Änderung einer Straße, z.B. wenn die Straße um einen durchgehenden Fahrstreifen baulich erweitert wird, sind zum Schutz der Anwohner vor schädlichen Umwelt-einwirkungen Immissionsgrenzwerte festgelegt (Lärmvorsorge).
Die Verordnung enthält auch die Rechenvorschrift (Beurteilungsverfahren) zur Ermittlung der Geräuschbelastung vor den Gebäuden der Betroffenen. Die Berechnung ist zwingend vorgeschrieben, Messungen sind nicht vorgesehen. Einfluss auf die Immissionen haben u.a. die Anzahl der Fahrzeuge und deren Geschwindigkeit, der Fahrbahnbelag, die Steigung der Straße, der Abstand des Immissionsortes zur Straße. Beim Überschreiten der errechneten Belastung sind Lärmschutzmaßnahmen in Form von Schallschutzwänden (aktiver Lärmschutz) oder der Verbesserung von Umfassungsbauteile (passiver Lärmschutz) erforderlich. Hierzu gehören Fensterflächen, Wände und Dachflächen.